K1 Klausuren - A

Kündigungsschutzgesetz für Altarbeitnehmer?

Nach § 23 I 2 KSchG ist das KSchG in betrieblicher Hinsicht für am 31.12.2003 beschäftigte Altarbeitnehmer anwendbar, wenn in dem Beschäftigungsbetrieb auch im Zeitpunkt des Kündigungszugangs regelmäßig mehr als fünf von den Altarbeitnehmern beschäftigt waren. Dass die Beschäftigung regelmäßig mehr als fünf sog. Altarbeitnehmer sowohl am 31.12.2003 als auch im Zeitpunkt des Kündigungszugangs erforderlich ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus § 23 I 2 KSchG, sondern aus einer Gesamtschau der S. 2 und 3 des § 23 I KSchG. Denn nach § 23 I 3 Hs. 2 KSchG sind die nach dem 31.12.2003 eingestellten AN (sog. Neuarbeitnehmer) bis zu einer Beschäftigung von idR 10 AN nicht zu berücksichtigen, sodass § 23 I 2 KSchG die Beschäftigung von regelmäßig mehr als 5 Altarbeitnehmern voraussetzt.

Diskussion