Z07 - Bürgschaft

03 - Rückgriffansprühce des Bürgen

Was geschieht mit anderen Sicherungsrechten bei Zahlung des Bürgen? 

Bei dem Schicksal von anderen Sicherungsrechten neben der Bürgschaft muss unterschieden werden zwischen akzessorischen und abstrakten Sicherungsrechten. 
 
1. Akzessorische Sicherungsrechte
  • diese gehen gem. §§ 774 I S. 1, 412, 401 BGB auf den Bürgen über
  • (P) Wettlauf der Sicherungsgeber entsteht hierdurch
 
2. Abstrakte Sicherungsrechte
  • gehen nicht gem. § 774 I S. 1, 412, 401 BGB auf den Bürgen über
  • allerdings besteht nach Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB des Bürgschaftsvertrags ein Anspruch auf Übertragung der abstrakten Sicherheit bei Leistung des Bürgen an den Hauptgläubiger 

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