Z07 - Bürgschaft

03 - Rückgriffansprühce des Bürgen

(P) §§ 412, 401 BGB auf Übergang des Anspruchs bei Schuldbeitritt

Problem: Tritt neben dem bisherigen Hauptschuldner für den sich der Bürge verbürgt hat ein weiter Schuldner durch Schuldbeitritt gem. § 311 I BGB bei, werden bei Leistung des Bürgen beide Hauptschuldner von ihrer Hauptschuld frei. Fraglich ist, ob der Bürge auch gegenüber dem neuen beigetretenen Schuldner Regress verlangen kann. 
 
PP: Anspruch des Bürgen gegen den beigetretenen Schuldner
 
Lösung: Bürge hat keinen Anspruch gegen den beigetretenen Schuldner
 
I. § 774 I S. 1 BGB i.V.m. der Hauptschuld
  •  die Hauptschuld geht nicht gem. § 774 I S. 1 BGB über,
    • weil sich der Bürge nur für die Schuld des ursprünglichen Schuldners verbürgt hatte.
  • Bürgschaft ist nicht akzessorisch zur Hauptschuldbeteilugng des neuen Schuldners.
 
II. §§ 774 I S. 1, 412, 401 BGB
  • auch kein Übergang des Schuldbeitritts als Sicherungsmittel, weil der Schuldbeitritt nicht akzessorisch ist 
 
III. §§ 774 I S. 1, 412, 401 BGB
  • auch keine analoge Anwendung auf abstraktes Sicherungsmittel des Schuldbeitritts
  • denn Schuldbeitritt ist nachrangige Sicherung gegenüber der Bürgschaft
  • Hauptschuldner kann auch i.d.R. keine Regress vom schuldbeitretenende nehmen, der auf den Bürgen übergehen könnte. 

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