K1 Klausuren - A

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung

Unter welchen Voraussetzungen eine verhaltensbedingte Kündigung erklärt werden kann, regelt § 1 I KSchG nicht. Einigkeit besteht aber weitgehend darüber, dass eine verhaltensbedingte Kündigung zunächst eine Vertragspflichtverletzung des AN voraussetzt, die regelmäßig, aber nicht zwingend, auch schuldhaft sein muss. Liegt ein Sachverhalt vor, der an sich geeignet ist, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen, muss diese im Einzelfall verhältnismäßig sein und einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Rechnung tragen.

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