K1 Klausuren - A

Wenn jemand regelmäßig Überstunden macht und diese auch entlohnt bekommt, werden diese dann auch im Krankheitsfall fortgezahlt?

Könnte nach § 4 I a EFZG ausgeschlossen sein.
Insoweit ist aber zu beachten, dass Überstunden iSd § 4 I a EFZG, die bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall außer Acht bleiben, nicht immer bereits dann vorliegen, wenn die einzelvertraglich vereinbarte bzw die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit überschritten wird. Entscheidend ist vielmehr die regelmäßige individuelle Arbeitszeit des AN, die auch von der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit abweichen kann. Maßgebend ist also letztlich das tatsächlich gelebte Arbeitsverhältnis und nicht mehr der ursprünglich vereinbarte Vertragstext. Hat der AN daher regelmäßig länger als ursprünglich vertraglich vereinbart gearbeitet, ist im Einzelfall festzustellen, ob die tatsächliche Arbeitszeit als regelmäßige Arbeitszeit iSd § 4 I EFZG anzusehen ist. Da insoweit nur aufgrund der in der Vergangenheit geleisteten Arbeitszeiten beurteilt werden kann, welche regelmäßige Arbeitszeit der konkrete AN geleistet hat, vorübergehend geleistete Überstunden aber aufgrund der Wertung des § 4 I a EFZG außer Betracht bleiben müssen, ist für die Festlegung der individuellen Arbeitszeit nach ganz hM grds ein Vergleichszeitraum von 12 Monaten zugrunde zu legen.

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