K1 Klausuren - A

Fraglich ist somit, ob auch der am 31.12.2003 beschäftigte C zu berücksichtigen ist, der zwar am 31.05.2004 ausschied, aber bereits nach einem Monat zum 01.07.2004 wieder eingestellt wurde?

Nach dem Wortlaut des § 23 I 2, 3 KSchG dürfte C nicht als sog. Altarbeitnehmer zählen, weil er durch die Neueinstellung erst nach dem 31.12.2003 wiedereingestellt wurde.
Fraglich ist aber, ob die nur kurzfristige rechtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses des C eine andere Beurteilung erfordert.
 
Es ist weitgehend anerkannt, dass bei der Berechnung der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 I KSchG die Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses trotz einer kurzfristigen rechtlichen Unterbrechung anzurechnen sind, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Arbeitsverhältnissen besteht.
 
Ob die Grundsätze über die Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit auf die Wartezeit des § 1 I KSchG trotz einer rechtlichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bei der Beurteilung sog Altarbeitnehmer iSd § 23 I 2 KSchG entsprechend anwendbar sind, ist noch nicht abschließend geklärt. Diese Frage kann aber offenbleiben, weil eine Anrechnung der Zeiten des früheren Arbeitsverhältnisses auch auf die Wartezeit des § 1 I KSchG nicht erfolgt, wenn der AN aufgrund einer Eigenkündigung ausgeschieden ist. Eine Abweichung von dem eindeutigen Wortlaut des § 1 I KSchG, nach dem ein "ununterbrochener" Bestand des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist, ist aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes nämlich nur dann gerechtfertigt, wenn der AG die Beendigung veranlasst und den AN nach kurzer Zeit wieder eingestellt hat, nicht dagegen auch dann, wenn der AN selbst kündigt. Denn dann hat er seine Rechtsposition freiwillig aufgegeben.

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