K1 Klausuren - A

Zurechnung der Arglist unter Geschäftspartnern

Eine Zurechnung nach § 166 I im Verhältnis von V1 und V2 kommt hier nicht in Betracht, da V 2 eine eigene WE abgegeben hat und sich nicht durch V1 vertreten lassen hat.
 
In Betracht kommt eine analoge Anwendung des § 166 I iVm den Grundsätzen der Wissenszurechnung. Demnach müsste sich, auch ohne rechtsgeschäftliche Stellvertretung, der Geschäftsherr das Handeln seines Geschäftspartners zurechnen lassen, wenn er diesem die eigenverantwortliche Erledigung der Angelegenheit überträgt. Gegen eine solche Anwendung spricht aber in diesen Fällen zweier Verkäufer, dass sich daraus ein unbilliger Wertungswiderspruch ergibt: Diese Zurechnung des Wissens des Handelnden beim Nichthandelnden führt nämlich dazu, dass sich der gutgläubige Nichthandelnde  die Arglist des anderen Verkäufers zurechnen lassen müsste, andersrum aber der bösgläubige Verkäufer sich dadurch schützen kann, dass er den gutgläubigen Verkäufer die Verkaufsverhandlungen führen lässt. Daher lässt sich auch über die analoge Anwendung des § 166 keine interessengerechte Lösung erzielen.

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