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Zuletzt bearbeitet: 14.05.2019 11:45:21 von Melanie.Wigger
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Müssen für die Anwendung des § 444 alle beteiligten Verkäufer arglistig gehandelt haben oder reicht das arglistige Handeln eines Verkäufers?
Müssen für die Anwendung des § 444 alle beteiligten Verkäufer arglistig gehandelt haben oder reicht das arglistige Handeln eines Verkäufers?
Müssen für die Anwendung des § 444 alle beteiligten Verkäufer arglistig gehandelt haben oder reicht das arglistige Handeln eines Verkäufers?
Der Wortlaut des § 444 besagt, dass der Verkäufer sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen kann, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Dies lässt sich einerseits so verstehen, dass § 444 Fall 1 bei einer Verkäufermehrheit jeweils ein individuelles Fehlverhalten des Verkäufers voraussetzt, also für einen Haftungsausschluss bei Verkäufer arglistig gehandelt haben müssen. Der Wortlaut erlaubt es aber ebenso, den Begriff des Verkäufers als Vekäuferseite zu verstehen, sodass es genügt, wenn eine Person auf Verkäuferseite arglistig verschweigt. Der Wortlaut ist damit unergiebig.
Für ein kumulatives arglistiges Verschweigen als Voraussetzung des § 444 spricht, dass hierdurch der Schutzstandard des Käufers nicht unbillig verringert würde, sondern nur der gesetzlichen Systematik der Gewährleistungen entsprochen würde. Der Käufer ist schließlich auch bei Nichteingreifen des § 444 ausreichend dadurch geschützt, dass er den arglistig verschweigenden Verkäufer individuell in Anspruch nehmen und so sein wirtschaftliches Interesse befriedigen kann. Für ein solches Verständnis streiten zudem elementare Regelungen des allgemeinen Schuldrechts. Zwei Verkäufer haften als Gesamtschuldner nach §§ 421, 427 für die Erfüllung der Pflichten aus § 433 I. Aus § 425 folgt der Grundsatz, dass Tatsachen im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und seinen jeweiligen Gesamtschuldnern grds immer nur in dem Rechtsverhältnis wirken, in dem die Tatsache eingetreten ist (Grundsatz der Einzelwirkung). Der Gesetzgeber hat hiervon ausdrücklich nur die Erfüllung, den Erlassvertrag und den Gläubigerverzug ausgenommen, sodass aufgrund der abschließenden Regelung andere Tatsachen - wie das arglistige Verschweigen - nicht gegenüber allen wirken können.
Für die Anwendbarkeit des § 444 bei einem arglistig Handelnden spricht aber, dass ein Verweis des Käufers auf einen Schadensersatzanspruch gegen den arglistigen einzelnen Verkäufer als unbillig erscheint. Der nicht arglistige Verkäufer steht dem arglistig Handelnden viel näher, als der Käufer, sodass es gerechtfertigt ist, ihm die Folgen etwaiger Verstöße aufzubürden. Er kann und muss im Innenverhältnis zu seinem Mitverkäufer dafür Sorge tragen, dass im Ergebnis alle bestehenden Offenbarungspflichten gegenüber dem Käufer erfüllt werden, um insgesamt in den Genuss des Hafrungsausschlusses zu gelangen. Dies stellt aber auch keine unbillige Belastung für den nicht arglistig Verschweigenden dar, da er sich im Innenverhältnis an dem arglistig verschweigenden Verkäufer schadlos halten kann. Dass dann nicht der Käufer, sondern der Erstgenannte das Prozessrisiko und das Insolvenzrisiko des Letztgenannten trägt, lässt sich durch die größere Nähe rechtfertigen.
Der Wortlaut des § 444 besagt, dass der Verkäufer sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen kann, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Dies lässt sich einerseits so verstehen, dass § 444 Fall 1 bei einer Verkäufermehrheit jeweils ein individuelles Fehlverhalten des Verkäufers voraussetzt, also für einen Haftungsausschluss bei Verkäufer arglistig gehandelt haben müssen. Der Wortlaut erlaubt es aber ebenso, den Begriff des Verkäufers als Vekäuferseite zu verstehen, sodass es genügt, wenn eine Person auf Verkäuferseite arglistig verschweigt. Der Wortlaut ist damit unergiebig.
Für ein kumulatives arglistiges Verschweigen als Voraussetzung des § 444 spricht, dass hierdurch der Schutzstandard des Käufers nicht unbillig verringert würde, sondern nur der gesetzlichen Systematik der Gewährleistungen entsprochen würde. Der Käufer ist schließlich auch bei Nichteingreifen des § 444 ausreichend dadurch geschützt, dass er den arglistig verschweigenden Verkäufer individuell in Anspruch nehmen und so sein wirtschaftliches Interesse befriedigen kann. Für ein solches Verständnis streiten zudem elementare Regelungen des allgemeinen Schuldrechts. Zwei Verkäufer haften als Gesamtschuldner nach §§ 421, 427 für die Erfüllung der Pflichten aus § 433 I. Aus § 425 folgt der Grundsatz, dass Tatsachen im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und seinen jeweiligen Gesamtschuldnern grds immer nur in dem Rechtsverhältnis wirken, in dem die Tatsache eingetreten ist (Grundsatz der Einzelwirkung). Der Gesetzgeber hat hiervon ausdrücklich nur die Erfüllung, den Erlassvertrag und den Gläubigerverzug ausgenommen, sodass aufgrund der abschließenden Regelung andere Tatsachen - wie das arglistige Verschweigen - nicht gegenüber allen wirken können.
Für die Anwendbarkeit des § 444 bei einem arglistig Handelnden spricht aber, dass ein Verweis des Käufers auf einen Schadensersatzanspruch gegen den arglistigen einzelnen Verkäufer als unbillig erscheint. Der nicht arglistige Verkäufer steht dem arglistig Handelnden viel näher, als der Käufer, sodass es gerechtfertigt ist, ihm die Folgen etwaiger Verstöße aufzubürden. Er kann und muss im Innenverhältnis zu seinem Mitverkäufer dafür Sorge tragen, dass im Ergebnis alle bestehenden Offenbarungspflichten gegenüber dem Käufer erfüllt werden, um insgesamt in den Genuss des Hafrungsausschlusses zu gelangen. Dies stellt aber auch keine unbillige Belastung für den nicht arglistig Verschweigenden dar, da er sich im Innenverhältnis an dem arglistig verschweigenden Verkäufer schadlos halten kann. Dass dann nicht der Käufer, sondern der Erstgenannte das Prozessrisiko und das Insolvenzrisiko des Letztgenannten trägt, lässt sich durch die größere Nähe rechtfertigen.
Der Wortlaut des § 444 besagt, dass der Verkäufer sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen kann, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Dies lässt sich einerseits so verstehen, dass § 444 Fall 1 bei einer Verkäufermehrheit jeweils ein individuelles Fehlverhalten des Verkäufers voraussetzt, also für einen Haftungsausschluss bei Verkäufer arglistig gehandelt haben müssen. Der Wortlaut erlaubt es aber ebenso, den Begriff des Verkäufers als Vekäuferseite zu verstehen, sodass es genügt, wenn eine Person auf Verkäuferseite arglistig verschweigt. Der Wortlaut ist damit unergiebig. Für ein kumulatives arglistiges Verschweigen als Voraussetzung des § 444 spricht, dass hierdurch der Schutzstandard des Käufers nicht unbillig verringert würde, sondern nur der gesetzlichen Systematik der Gewährleistungen entsprochen würde. Der Käufer ist schließlich auch bei Nichteingreifen des § 444 ausreichend dadurch geschützt, dass er den arglistig verschweigenden Verkäufer individuell in Anspruch nehmen und so sein wirtschaftliches Interesse befriedigen kann. Für ein solches Verständnis streiten zudem elementare Regelungen des allgemeinen Schuldrechts. Zwei Verkäufer haften als Gesamtschuldner nach §§ 421, 427 für die Erfüllung der Pflichten aus § 433 I. Aus § 425 folgt der Grundsatz, dass Tatsachen im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und seinen jeweiligen Gesamtschuldnern grds immer nur in dem Rechtsverhältnis wirken, in dem die Tatsache eingetreten ist (Grundsatz der Einzelwirkung). Der Gesetzgeber hat hiervon ausdrücklich nur die Erfüllung, den Erlassvertrag und den Gläubigerverzug ausgenommen, sodass aufgrund der abschließenden Regelung andere Tatsachen - wie das arglistige Verschweigen - nicht gegenüber allen wirken können. Für die Anwendbarkeit des § 444 bei einem arglistig Handelnden spricht aber, dass ein Verweis des Käufers auf einen Schadensersatzanspruch gegen den arglistigen einzelnen Verkäufer als unbillig erscheint. Der nicht arglistige Verkäufer steht dem arglistig Handelnden viel näher, als der Käufer, sodass es gerechtfertigt ist, ihm die Folgen etwaiger Verstöße aufzubürden. Er kann und muss im Innenverhältnis zu seinem Mitverkäufer dafür Sorge tragen, dass im Ergebnis alle bestehenden Offenbarungspflichten gegenüber dem Käufer erfüllt werden, um insgesamt in den Genuss des Hafrungsausschlusses zu gelangen. Dies stellt aber auch keine unbillige Belastung für den nicht arglistig Verschweigenden dar, da er sich im Innenverhältnis an dem arglistig verschweigenden Verkäufer schadlos halten kann. Dass dann nicht der Käufer, sondern der Erstgenannte das Prozessrisiko und das Insolvenzrisiko des Letztgenannten trägt, lässt sich durch die größere Nähe rechtfertigen.
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