Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht

Wonach darf die Polizei zum Schutz privater Rechte tätig werden?

§ 1 II PolG NRW: "Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde."

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