K1 Klausuren - A

Fraglich ist, ob das Ersatzstück auch auf Dauer dem geschützten Verwendungszweck genügt.

Das zur Verfügung gestellte Ersatzstück muss zwar nicht von gleicher Art und Güte sein, jedoch muss seine Haltbarkeit derjenigen der zu pfändenden Sache entsprechen, weil ansonsten der Schutz des Schuldners nach § 811 ZPO unvollständig wäre.

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