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Zuletzt bearbeitet: 15.05.2019 20:41:31 von Melanie.Wigger
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Ob ein Grabstein ein Gegenstand ist, der zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung iSv § 811 I Nr. 13 ZPO bestimmt ist, wird unterschiedlich beurteilt.
Ob ein Grabstein ein Gegenstand ist, der zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung iSv § 811 I Nr. 13 ZPO bestimmt ist, wird unterschiedlich beurteilt.
Ob ein Grabstein ein Gegenstand ist, der zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung iSv § 811 I Nr. 13 ZPO bestimmt ist, wird unterschiedlich beurteilt.
Nach einer Ansicht sind nur solche Gegenstände von § 811 I Nr. 13 ZPO erfasst, die unmittelbar der Bestattungshandlung selbst zu dienen bestimmt sind, wie etwa der Sarg oder das Leichenhemd. Ein Grabstein habe mit der Bestattungshandlung als solche nichts zu tun. Dies zeige sich bereits daran, dass die Aufstellung des Grabsteins regelmäßig erst geraume Zeit nach der Bestattung erfolge. Zudem befände sich auch nicht auf jeder Grabstelle ein Grabstein. Schließlich handele es sich bei § 811 I Nr. 13 ZPO um eine Ausnahmevorschrift, die folglich eng auszulegen ist.
Nach der Gegenansicht erfasst der Schutzbereich des § 811 I Nr. 13 ZPO auch den Grabstein. Das Wort "unmittelbar" habe nur den Sinn, dass sich ein aktueller Trauerfall in der Familie des Schuldners ereignet haben müsse, dem die Bestattungsgegenstände dienen sollen. Eine Differenzierung zwischen der Bestattungshandlung und dem Zustand des Bestattungsteins sei willkürlich und schränke den Schutz des Pfändungsverbots in unzulässigerweise ein. Zudem beschädige ein am Grabstein angebrachtes Pfandsiegel das Andenken an den Toten.
Stellungnahme: Der Gesetzgeber hat das Pfändungsverbot des § 811 I Nr. 13 ZPO auf Gegenstände begrenzt, die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmt sind. Dieser eng gefasste Wortlaut legt es nahe, dass auch wirklich nur Gegenstände unpfändbar sein sollen, die unmittelbar für den Vorgang der Bestattung gedacht sind. Hätte der Gesetzgeber lediglich einen Bezug zu einem aktuellen Trauerfall in der Familie des Schuldners herstellen wollen, hätte er in der Regelung nicht die unmittelbare Verwendung der Gegenstände für die Bestattung fordern müssen. Dass ein Grabstein nicht dem eigentlichen Bestattungsvorgang dient, ergibt sich bereits daraus, dass der Grabstein bei der Beerdigung noch gar nicht auf dem Grab steht, sondern erst eine gewisse Zeit nach der Bestattung, nachdem sich das Erdreich gesetzt hat, dort aufgestellt wird. Der Grabstein dient vielmehr dem Andenken des Verstorbenen und unterfällt daher nicht dem Schutzzweck des § 811 I Nr. 13 ZPO. Der Gegenauffassung ist zwar zuzugeben, dass ein am Grabstein angebrachtes Pfandsiegel das Andenken des Toten beeinträchtigen könnte, jedoch ist nicht der Schutz des Andenkens des Verstorbenen sondern der Schutz des Schuldners aus sozialen Gründen der Zweck des § 811 I Nr. 13 ZPO, sodass das Argument letztlich nicht durchgreift.
Nach einer Ansicht sind nur solche Gegenstände von § 811 I Nr. 13 ZPO erfasst, die unmittelbar der Bestattungshandlung selbst zu dienen bestimmt sind, wie etwa der Sarg oder das Leichenhemd. Ein Grabstein habe mit der Bestattungshandlung als solche nichts zu tun. Dies zeige sich bereits daran, dass die Aufstellung des Grabsteins regelmäßig erst geraume Zeit nach der Bestattung erfolge. Zudem befände sich auch nicht auf jeder Grabstelle ein Grabstein. Schließlich handele es sich bei § 811 I Nr. 13 ZPO um eine Ausnahmevorschrift, die folglich eng auszulegen ist.
Nach der Gegenansicht erfasst der Schutzbereich des § 811 I Nr. 13 ZPO auch den Grabstein. Das Wort "unmittelbar" habe nur den Sinn, dass sich ein aktueller Trauerfall in der Familie des Schuldners ereignet haben müsse, dem die Bestattungsgegenstände dienen sollen. Eine Differenzierung zwischen der Bestattungshandlung und dem Zustand des Bestattungsteins sei willkürlich und schränke den Schutz des Pfändungsverbots in unzulässigerweise ein. Zudem beschädige ein am Grabstein angebrachtes Pfandsiegel das Andenken an den Toten.
Stellungnahme: Der Gesetzgeber hat das Pfändungsverbot des § 811 I Nr. 13 ZPO auf Gegenstände begrenzt, die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmt sind. Dieser eng gefasste Wortlaut legt es nahe, dass auch wirklich nur Gegenstände unpfändbar sein sollen, die unmittelbar für den Vorgang der Bestattung gedacht sind. Hätte der Gesetzgeber lediglich einen Bezug zu einem aktuellen Trauerfall in der Familie des Schuldners herstellen wollen, hätte er in der Regelung nicht die unmittelbare Verwendung der Gegenstände für die Bestattung fordern müssen. Dass ein Grabstein nicht dem eigentlichen Bestattungsvorgang dient, ergibt sich bereits daraus, dass der Grabstein bei der Beerdigung noch gar nicht auf dem Grab steht, sondern erst eine gewisse Zeit nach der Bestattung, nachdem sich das Erdreich gesetzt hat, dort aufgestellt wird. Der Grabstein dient vielmehr dem Andenken des Verstorbenen und unterfällt daher nicht dem Schutzzweck des § 811 I Nr. 13 ZPO. Der Gegenauffassung ist zwar zuzugeben, dass ein am Grabstein angebrachtes Pfandsiegel das Andenken des Toten beeinträchtigen könnte, jedoch ist nicht der Schutz des Andenkens des Verstorbenen sondern der Schutz des Schuldners aus sozialen Gründen der Zweck des § 811 I Nr. 13 ZPO, sodass das Argument letztlich nicht durchgreift.
Nach einer Ansicht sind nur solche Gegenstände von § 811 I Nr. 13 ZPO erfasst, die unmittelbar der Bestattungshandlung selbst zu dienen bestimmt sind, wie etwa der Sarg oder das Leichenhemd. Ein Grabstein habe mit der Bestattungshandlung als solche nichts zu tun. Dies zeige sich bereits daran, dass die Aufstellung des Grabsteins regelmäßig erst geraume Zeit nach der Bestattung erfolge. Zudem befände sich auch nicht auf jeder Grabstelle ein Grabstein. Schließlich handele es sich bei § 811 I Nr. 13 ZPO um eine Ausnahmevorschrift, die folglich eng auszulegen ist. Nach der Gegenansicht erfasst der Schutzbereich des § 811 I Nr. 13 ZPO auch den Grabstein. Das Wort "unmittelbar" habe nur den Sinn, dass sich ein aktueller Trauerfall in der Familie des Schuldners ereignet haben müsse, dem die Bestattungsgegenstände dienen sollen. Eine Differenzierung zwischen der Bestattungshandlung und dem Zustand des Bestattungsteins sei willkürlich und schränke den Schutz des Pfändungsverbots in unzulässigerweise ein. Zudem beschädige ein am Grabstein angebrachtes Pfandsiegel das Andenken an den Toten. Stellungnahme: Der Gesetzgeber hat das Pfändungsverbot des § 811 I Nr. 13 ZPO auf Gegenstände begrenzt, die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmt sind. Dieser eng gefasste Wortlaut legt es nahe, dass auch wirklich nur Gegenstände unpfändbar sein sollen, die unmittelbar für den Vorgang der Bestattung gedacht sind. Hätte der Gesetzgeber lediglich einen Bezug zu einem aktuellen Trauerfall in der Familie des Schuldners herstellen wollen, hätte er in der Regelung nicht die unmittelbare Verwendung der Gegenstände für die Bestattung fordern müssen. Dass ein Grabstein nicht dem eigentlichen Bestattungsvorgang dient, ergibt sich bereits daraus, dass der Grabstein bei der Beerdigung noch gar nicht auf dem Grab steht, sondern erst eine gewisse Zeit nach der Bestattung, nachdem sich das Erdreich gesetzt hat, dort aufgestellt wird. Der Grabstein dient vielmehr dem Andenken des Verstorbenen und unterfällt daher nicht dem Schutzzweck des § 811 I Nr. 13 ZPO. Der Gegenauffassung ist zwar zuzugeben, dass ein am Grabstein angebrachtes Pfandsiegel das Andenken des Toten beeinträchtigen könnte, jedoch ist nicht der Schutz des Andenkens des Verstorbenen sondern der Schutz des Schuldners aus sozialen Gründen der Zweck des § 811 I Nr. 13 ZPO, sodass das Argument letztlich nicht durchgreift.
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