K1 Klausuren - A

§ 492 I 1 analog auf Bürgschaft?

Dafür bedarf es einer planwidrigen Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage. Für eine solche Planwidrigkeit der Regelungslücke lässt sich grds ein erst-recht-Schluss anführen. Ist der Darlehensnehmer ein Verbraucher und der Darlehensgeber ein Unternehmer und schließen sie einen entgeltlichen Darlehensvertrag,wird der Darlehensnehmer durch sie Schrift- und Informationspflichten geschützt. Der Bürge haftet aber durch die Bürgschaft ebenso für diese Schuld und hat - anders als der Verbraucher - keinerlei wirtschaftlichen Vorteil aus dem Geschäft. Daher könnte er erst recht zu schützen sein. Dieser erst-recht-Schluss würde allerdings nur überzeugen, wenn tatsächlich ein Verbraucherdarlehensvertrag vorläge.

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