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Zuletzt bearbeitet: 27.06.2019 14:52:20 von Melanie.Wigger
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Wettlauf der Sicherungsgeber?
Wettlauf der Sicherungsgeber?
Wettlauf der Sicherungsgeber?
Gänzlicher Ausschluss des Ausgleichsanschlusses
Dagegen wird zum einen vertreten, dass derjenige Sicherungsgeber, der den Gläubiger befriedigt zwar die Forderung gegen den Schuldner erhält. Deren Sicherung geht aber nicht gem. §§ 412, 401 mit über. Eine Ausgleichspflicht besteht nur, soweit die verschiedenen Sicherungsgeber dies besonders vereinbart haben.
Bevorzugung des Bürgen
Nach anderer Ansicht ist der Bürge gegenüber dem dinglichen Sicherungsgeber zu bevorzugen, falls die Sicherungsgeber keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben. Daraus folgt, dass der Bürge mit seiner Regressforderung Befriedigung aus der Hypothek suchen kann; im umgekehrten Fall der dingliche Sicherungsgeber aber keinen Regress nehmen kann. Für eine Bevorzugung des Bürgen gegenüber den anderen Sicherungsgebern wird angeführt, dass der Bürge ein besonderes Risiko eingehe, weil er nicht nur mit einem bestimmten Sicherungsgegenstand, sondern unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen hafte. Für die bevorzugte Behandlung des Bürgen spreche auch die Existenz des § 766 der bei einer Hypothek fehlt.
Schließlich wird ein anteiliger Anspruch zwischen Bürgen und dinglichem Sicherungsgeber vertreten. Der anteilige Ausgleich beruht aber im Kern darauf, dass nicht nur zwischen zwei Bürgen nach § 774 II, sondern auch im Falle eines Bürgen und eines dinglichen Sicherungsgebers eine gesamtschuldnerische Haftung bestehe. Die gesamtschuldnerische Haftung erfolge aus § 421 analog. Eine analoge Anwendung sei geboten. Die Bürgschaft und Hypothek seien beide auf das gleiche Leistungsinteresse, nämlich der Gewährung einer Sicherheit gerichtet, und daher eine Leistung im Sinne des § 421. Zum anderen verlangt § 421, dass die Leistung gleichstufig ist, also in keinem Rangverhältnis steht. Auch das ist der Fall, da aus § 776 keine Bevorzugung des Bürgen folge, denn die Norm ist gerade nur im Rechtsverhältnis zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger anwendbar.
Konstruktiv erfolgt der anteilige Ausgleich wie folgt: Mit der Hauptforderung geht gem. §§ 1143, 412, 401 die Hypothek auf den Bürgen über, soweit der Hypothekenbesteller dem Bürgen nach den Gesamtschuldregeln (§ 426 I) zur Ausgleichung verpflichtetist. Nach § 426 sind sie mangels anderweitiger Vereinbarung grds zu gleichen Teilen verpflichtet.
Die Ausgleichspflicht geht, falls sie sich gegen einen Hypothekenbesteller richtet, aber nicht auf Zahlung. Denn wenn der Eigentümer eines Grundstücks zur Sicherung einer fremden Schuld an seinem Grundstück eine Hypothek bestellt, dann muss der Eigentümer wegen des durch die Hypothek gesicherten Anspruchs gem. § 1147 nur die Zwangsvollstreckung in das Grundstück und die mithaftenden Gegenstände (§§ 1120-1130) dulden. Zur Zahlung ist er nicht verpflichtet. Durch die Mithaftung eines Bürgen kann sich die Haftung des Hypothekenbestellers nicht verschärfen. Der Ausgleichsanspruch des zahlenden Bürgen gegen den mithaftenden Hypothekenbesteller ist daher wie folgt zu verwirklichen: Mit der Zahlung des Bürgen ist die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner nach § 774 auf den Bürgen übergegangen. Mit der Hauptforderung ist gem. §§ 412, 401 die Hypothek auf den Bürgen übergegangen, soweit der Hypothekenbesteller dem Bürgen nach den Gesamtschuldregeln zum Ausgleich verpflichtet ist, im Zweifel also zur Hälfte des Betrages. In Höhe der so übergegangenen Hypothek muss der Hypothekenschuldner die Zwangsvollstreckung in das Grundstück und die mithaftenden Gegenstände dulden.
Gegen die erste Meinung spricht, dass sie dem Gesetzeswortlaut diametral entgegensteht. Entscheidend für die zuletzt genannte Ansicht spricht, dass eine derartige Ausgleichspflicht geboten ist, um Zufallsergebnisse zu vermeiden und den Grundsatz ausgleichender Gerechtigkeit zu verwirklichen. Aufgrund der Gleichstufigkeit der jeweiligen Sicherungsmittel wäre eine einseitige Privilegierung einer Partei unbillig. Daher ist die Theoriedes anteiligen Ausgleichs anzuwenden.
Gänzlicher Ausschluss des Ausgleichsanschlusses
Dagegen wird zum einen vertreten, dass derjenige Sicherungsgeber, der den Gläubiger befriedigt zwar die Forderung gegen den Schuldner erhält. Deren Sicherung geht aber nicht gem. §§ 412, 401 mit über. Eine Ausgleichspflicht besteht nur, soweit die verschiedenen Sicherungsgeber dies besonders vereinbart haben.
Bevorzugung des Bürgen
Nach anderer Ansicht ist der Bürge gegenüber dem dinglichen Sicherungsgeber zu bevorzugen, falls die Sicherungsgeber keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben. Daraus folgt, dass der Bürge mit seiner Regressforderung Befriedigung aus der Hypothek suchen kann; im umgekehrten Fall der dingliche Sicherungsgeber aber keinen Regress nehmen kann. Für eine Bevorzugung des Bürgen gegenüber den anderen Sicherungsgebern wird angeführt, dass der Bürge ein besonderes Risiko eingehe, weil er nicht nur mit einem bestimmten Sicherungsgegenstand, sondern unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen hafte. Für die bevorzugte Behandlung des Bürgen spreche auch die Existenz des § 766 der bei einer Hypothek fehlt.
Schließlich wird ein anteiliger Anspruch zwischen Bürgen und dinglichem Sicherungsgeber vertreten. Der anteilige Ausgleich beruht aber im Kern darauf, dass nicht nur zwischen zwei Bürgen nach § 774 II, sondern auch im Falle eines Bürgen und eines dinglichen Sicherungsgebers eine gesamtschuldnerische Haftung bestehe. Die gesamtschuldnerische Haftung erfolge aus § 421 analog. Eine analoge Anwendung sei geboten. Die Bürgschaft und Hypothek seien beide auf das gleiche Leistungsinteresse, nämlich der Gewährung einer Sicherheit gerichtet, und daher eine Leistung im Sinne des § 421. Zum anderen verlangt § 421, dass die Leistung gleichstufig ist, also in keinem Rangverhältnis steht. Auch das ist der Fall, da aus § 776 keine Bevorzugung des Bürgen folge, denn die Norm ist gerade nur im Rechtsverhältnis zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger anwendbar.
Konstruktiv erfolgt der anteilige Ausgleich wie folgt: Mit der Hauptforderung geht gem. §§ 1143, 412, 401 die Hypothek auf den Bürgen über, soweit der Hypothekenbesteller dem Bürgen nach den Gesamtschuldregeln (§ 426 I) zur Ausgleichung verpflichtetist. Nach § 426 sind sie mangels anderweitiger Vereinbarung grds zu gleichen Teilen verpflichtet.
Die Ausgleichspflicht geht, falls sie sich gegen einen Hypothekenbesteller richtet, aber nicht auf Zahlung. Denn wenn der Eigentümer eines Grundstücks zur Sicherung einer fremden Schuld an seinem Grundstück eine Hypothek bestellt, dann muss der Eigentümer wegen des durch die Hypothek gesicherten Anspruchs gem. § 1147 nur die Zwangsvollstreckung in das Grundstück und die mithaftenden Gegenstände (§§ 1120-1130) dulden. Zur Zahlung ist er nicht verpflichtet. Durch die Mithaftung eines Bürgen kann sich die Haftung des Hypothekenbestellers nicht verschärfen. Der Ausgleichsanspruch des zahlenden Bürgen gegen den mithaftenden Hypothekenbesteller ist daher wie folgt zu verwirklichen: Mit der Zahlung des Bürgen ist die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner nach § 774 auf den Bürgen übergegangen. Mit der Hauptforderung ist gem. §§ 412, 401 die Hypothek auf den Bürgen übergegangen, soweit der Hypothekenbesteller dem Bürgen nach den Gesamtschuldregeln zum Ausgleich verpflichtet ist, im Zweifel also zur Hälfte des Betrages. In Höhe der so übergegangenen Hypothek muss der Hypothekenschuldner die Zwangsvollstreckung in das Grundstück und die mithaftenden Gegenstände dulden.
Gegen die erste Meinung spricht, dass sie dem Gesetzeswortlaut diametral entgegensteht. Entscheidend für die zuletzt genannte Ansicht spricht, dass eine derartige Ausgleichspflicht geboten ist, um Zufallsergebnisse zu vermeiden und den Grundsatz ausgleichender Gerechtigkeit zu verwirklichen. Aufgrund der Gleichstufigkeit der jeweiligen Sicherungsmittel wäre eine einseitige Privilegierung einer Partei unbillig. Daher ist die Theoriedes anteiligen Ausgleichs anzuwenden.
Gänzlicher Ausschluss des Ausgleichsanschlusses Dagegen wird zum einen vertreten, dass derjenige Sicherungsgeber, der den Gläubiger befriedigt zwar die Forderung gegen den Schuldner erhält. Deren Sicherung geht aber nicht gem. §§ 412, 401 mit über. Eine Ausgleichspflicht besteht nur, soweit die verschiedenen Sicherungsgeber dies besonders vereinbart haben. Bevorzugung des Bürgen Nach anderer Ansicht ist der Bürge gegenüber dem dinglichen Sicherungsgeber zu bevorzugen, falls die Sicherungsgeber keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben. Daraus folgt, dass der Bürge mit seiner Regressforderung Befriedigung aus der Hypothek suchen kann; im umgekehrten Fall der dingliche Sicherungsgeber aber keinen Regress nehmen kann. Für eine Bevorzugung des Bürgen gegenüber den anderen Sicherungsgebern wird angeführt, dass der Bürge ein besonderes Risiko eingehe, weil er nicht nur mit einem bestimmten Sicherungsgegenstand, sondern unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen hafte. Für die bevorzugte Behandlung des Bürgen spreche auch die Existenz des § 766 der bei einer Hypothek fehlt. Schließlich wird ein anteiliger Anspruch zwischen Bürgen und dinglichem Sicherungsgeber vertreten. Der anteilige Ausgleich beruht aber im Kern darauf, dass nicht nur zwischen zwei Bürgen nach § 774 II, sondern auch im Falle eines Bürgen und eines dinglichen Sicherungsgebers eine gesamtschuldnerische Haftung bestehe. Die gesamtschuldnerische Haftung erfolge aus § 421 analog. Eine analoge Anwendung sei geboten. Die Bürgschaft und Hypothek seien beide auf das gleiche Leistungsinteresse, nämlich der Gewährung einer Sicherheit gerichtet, und daher eine Leistung im Sinne des § 421. Zum anderen verlangt § 421, dass die Leistung gleichstufig ist, also in keinem Rangverhältnis steht. Auch das ist der Fall, da aus § 776 keine Bevorzugung des Bürgen folge, denn die Norm ist gerade nur im Rechtsverhältnis zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger anwendbar. Konstruktiv erfolgt der anteilige Ausgleich wie folgt: Mit der Hauptforderung geht gem. §§ 1143, 412, 401 die Hypothek auf den Bürgen über, soweit der Hypothekenbesteller dem Bürgen nach den Gesamtschuldregeln (§ 426 I) zur Ausgleichung verpflichtetist. Nach § 426 sind sie mangels anderweitiger Vereinbarung grds zu gleichen Teilen verpflichtet. Die Ausgleichspflicht geht, falls sie sich gegen einen Hypothekenbesteller richtet, aber nicht auf Zahlung. Denn wenn der Eigentümer eines Grundstücks zur Sicherung einer fremden Schuld an seinem Grundstück eine Hypothek bestellt, dann muss der Eigentümer wegen des durch die Hypothek gesicherten Anspruchs gem. § 1147 nur die Zwangsvollstreckung in das Grundstück und die mithaftenden Gegenstände (§§ 1120-1130) dulden. Zur Zahlung ist er nicht verpflichtet. Durch die Mithaftung eines Bürgen kann sich die Haftung des Hypothekenbestellers nicht verschärfen. Der Ausgleichsanspruch des zahlenden Bürgen gegen den mithaftenden Hypothekenbesteller ist daher wie folgt zu verwirklichen: Mit der Zahlung des Bürgen ist die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner nach § 774 auf den Bürgen übergegangen. Mit der Hauptforderung ist gem. §§ 412, 401 die Hypothek auf den Bürgen übergegangen, soweit der Hypothekenbesteller dem Bürgen nach den Gesamtschuldregeln zum Ausgleich verpflichtet ist, im Zweifel also zur Hälfte des Betrages. In Höhe der so übergegangenen Hypothek muss der Hypothekenschuldner die Zwangsvollstreckung in das Grundstück und die mithaftenden Gegenstände dulden. Gegen die erste Meinung spricht, dass sie dem Gesetzeswortlaut diametral entgegensteht. Entscheidend für die zuletzt genannte Ansicht spricht, dass eine derartige Ausgleichspflicht geboten ist, um Zufallsergebnisse zu vermeiden und den Grundsatz ausgleichender Gerechtigkeit zu verwirklichen. Aufgrund der Gleichstufigkeit der jeweiligen Sicherungsmittel wäre eine einseitige Privilegierung einer Partei unbillig. Daher ist die Theoriedes anteiligen Ausgleichs anzuwenden.
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