K1 Klausuren - A

gespaltener Arzt-Krankenhausaufnahmevertrag

Der gespaltene Arzt-Krankenhausaufenthaltsvertrag begründet zwei vertragliche Beziehungen: Zwischen dem Arzt und dem Patienten wird ein Behandlungsvertrag geschlossen, während zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten ein die ärztliche Behandlung nicht einschließender Krankenhausvertrag vereinbart wird. Dementsprechend hat der Krankenhausträger für etwaige Behandlungsfehler des Arztes weder vertraglich noch deliktisch einzustehen. Schaltet der Arzt weitere Ärzte in die Behandlung ein, sind diese im Verhältnis zum Patienten seine Erfüllungsgehilfen. Hauptfall ist die stationäre Behandlung von Patienten durch einen Belegarzt.

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