K1 Klausuren - A

besonderes Feststellungsinteresse für Folgeschäden

Da vorliegend jedoch künftige , eventuelle Folgeschäden nicht beziffert werden können, scheidet eine Leistungsklage aus. Andererseits kann dem Kläger nicht zugemutet werden, bis zum Eintritt der Folgeschäden abzuwarten, um dann erst Leistungsklage zu erheben, weil bis dahin schon Verjährung eingetreten sein könnte. Insofern besteht auch bezüglich der Folgeschäden ein entsprechendes Feststellungsinteresse.

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