K1 Klausuren - A

Was ist bei § 651 p umstritten?

Jedoch ist  gem. § 651 y ein pauschaler Ausschluss der Rechte des Reisenden unwirksam. Ergänzend führt § 651 p I Nr. 1 aus, dass für Körperschäden ohnehin noch nicht einmal eine Haftungsbeschränkung möglich ist. Ob darüber hinaus die AGB-Klausel zusätzlich noch gegen § 309 Nr. 7 a verstößt oder insofern § 651 p die speziellere Regelung darstellt, ist zwar umstritten. Dies kann jedoch dahinstehen, da die Klausel ohnehin nach § 651 y, p unwirksam ist.

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