K1 Klausuren - A

Was kann der Besteller, der den Mangel nicht beseitigen lässt verlangen?

Nur den Ausgleich des mangelbedingten Wertunterschiedes. Dabei kann der Besteller, der die durch das Werk bearbeitete Sache veräußert, ohne dass eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache ermitteln. Dieser wird anhand der Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der Sache ohne Mangel und dem gezahlten Kaufpreis ermittelt. Da der Kaufpreis den tatsächlichen Wert der Sache indiziert, entspricht der so ermittelte Mindererlös im Regelfall auch dem Minderwert der Sache.

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