K1 Klausuren - A

Die Auslegung kann ergeben, dass nur scheinbar die Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes vorliegt, der Erblasser indessen mit dem konkret bezeichneten Gegenstand einen Bruchteil seines Vermögens oder sogar sein ganzes Vermögen zuwenden wollte. Die Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes spricht also nicht zwingend gegen eine Erbeinsetzung. Es kann sich um eine Erbeinsetzung mit Teilungsanordnung handeln.

Nach der Rspr und der überwiegenden Ansicht des Schrifttums kann für eine auf Erbeinsetzung zielende Willensrichtung des Erblassers das Werteverhältnis des zugewendeten Einzelgegenstandes zum Nachlass sprechen. Wenn der Erblasser dem Bedachten den weitaus größten Teil seines Vermögens, sei es auch durch die Bezeichnung dieses Vermögensteils zuwendet, so spricht dies nach allgemeiner Auffassung nicht dafür, dass er ihm nur die verhältnismäßig schwache Stellung eines Vermächtnisnehmers verschaffen wollte. Außerdem sieht § 2048 auch die Möglichkeit einer Teilungsanordnung vor. Wendet der Erblasser dem Bedachten bei Testamentserrichtung den überwiegenden Teil seines Vermögens zu, so liegt es nahe, dass er ihn damit zu eines Bruchteil als Erben einsetzen wollte, verbunden mit einer Teilungsanordnung nach § 2048, um sicherzustellen, dass der Bedachte bei Erbauseinandersetzung bei einer Mehrheit von Erben auch diejenigen Gegenstände erhält, die ihm nach dem Willen des Erblassers letztlich zukommen sollten. In einem solchen Fall liegt lediglich eine "scheinbare Zuwendung eines Einzelgegenstandes" vor und damit eine Erbeinsetzung.
 
Nach anderer Ansicht rechtfertigt der Umstand, dass die zugewandten Gegenstände das Vermögen des Erblassers erschöpfen, für sich allein noch nicht die Annahme einer Erbeinsetzung, sondern ist nur besonderer Anlass für die Prüfung, ob entgegen § 2087 II eine Erbeinsetzung vorliegt. Maßgeblich für die Auslegung einer Zuwendung als Erbeinsetzung sei vielmehr, ob der Erblasser den Zuwendungsempfänger zur Gesamtnachfolge berufen wollte. Es komme darauf an, ob der Erblasser dem Bedachten unmittelbar die materielle Rechtszuständigkeit und die Abwicklung des Nachlasses, insbesondere die dazu erforderliche Verfügungsbefugnis übertragen wollte.

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