Mündliche Prüfung

Wie kam es zu dem normativ angelegten Verlangen, dass sich das Opfer vor der Reform regelmäßig gegen die Handlungen des Täters wehren musste, um eine Strafbarkeit des Täters nach § 177 I aF zu begründen?

 
  • Tatbestandsvoraussetzung war, dass der Täter ein Nötigungsmittel anwendet
    • Sofern kein Widerstand geleistet wurde, musste aber eben auch  kein Qualifikationsmittel angewendet werden
    • Daraus folgte, dass in der Praxis regelmäßig eine – den Täter dann zur Gewaltanwendung oder Drohung verleitende – Gegenwehr des Opfers erforderlich wurde, um eine Strafbarkeit des Täters aus § 177 I aF zu begründen

  • (Tatbestandsvoraussetzung war jedenfalls nicht, dass das Opfer Gegenwehr leisten muss.
    • Es reichte aber eben auch nicht, dass das Opfer einen erkennbar entgegenstehenden Willen hatte)

Diskussion