Mündliche Prüfung

Warum erhöht das zeitliche Zusammenfallen von sexueller Handlung und Drohung die Intensität des Angriffs auf die sexuelle Selbstbestimmung?

a) Vor der sexuellen Handlung
- Sofern die Drohung vor der sexuellen Handlung erfolgt, ergibt sich aus den Erfordernissen des Tatentschlusses und des unmittelbaren Ansetzens bereits, dass die Drohung  zweckgerichtet final auf das Erzwingen der sexuellen Handlung gerichtet sein muss.
 
b) Nach der sexuellen Handlung 
- Der zwingende inhaltliche Bezug nach der sexuellen Handlung ergibt sich daraus, dass die Drohung auf die weitere Tatbestandsverwirklichung abzielen muss.
 
c) Vor dem Versuchsbeginn sowie nach dem Abschluss des auf die weitere Tatbestandsverwirklichung gerichteten Verhaltens ist die Drohung, wie auch die Gewalt, nicht mehr als Teil eines insgesamt auf Demütigung ausgerichteten Handlungskomplexes anzusehen.
- Zudem würde eine qualifizierte Strafbarkeit regelmäßig bereits mangels materiell-rechtlich zusammengehöriger Tat nicht in Betracht kommen
 
Das "unmittelbare Ansetzen" bestimmt sich im Grundsatz nach der Zwischenakttheorie.
Nach der Zwischenaktstheorie ist das Versuchsstadium erreicht, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschritten hat und objektiv zu einer Handlung ansetzt, die nach der Tätervorstellung ohne weitere Zwischenakte, d. h. ohne einen weiteren Willensimpuls, in die Tatbestandserfüllung mündet.
 

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