Mündliche Prüfung

Welche Erwägungen könnten hinsichtlich des Umstandes angestellt werden, dass der Gesetzgeber - anders als bei § 177 VIII oder bei § 250 StGB - die übliche Formulierung "bei der Tat" unterlässt?

Diesen Umstand habe ich im Rahmen meiner Ausarbeitung leider tatsächlich unberücksichtigt gelassen.
 
Genau wie die Fallkonstellation in der Gesetzesbegründung, in der der Täter dem Opfer allgemein für Ungehorsam mit erheblichen Körperverletzungen droht und erst einige Zeit später sexuelle Handlungen gegen den Willen des Opfers an diesem vornimmt.
 
Sowohl der Umstand, dass die Formulierung "bei der Tat" in Abs. 5 nicht vorkommt, genau wie der genannte Fall in der Gesetzesbegründung, sprechen dafür, dass der Gesetzgeber auch ein Verhalten vor dem Versuchsbeginn qualifizierend wirken lassen möchte.

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