Mündliche Prüfung

Ergibt sich bei Abs. 5 Nr. 3 aus der nicht mehr erforderlichen Zwangswirkung, dass das Opfer seine Lage nicht mehr subjektiv erkennen muss?

Herr Gerhold hatte mir angestrichen, dass aus dem Umstand, dass eine schutzlose Lage keine Zwangswirkung mehr voraussetzt, nicht geschlossen werden könne, dass die schutzlose Lage subjektiv nicht mehr erkennbar sein muss.
 
Mir fällt es allerdings schwer, mir eine Situation vorzustellen, in der durch eine objektiv schutzlose Lage, die subjektiv von dem Opfer auch erkannt wird, sich für das Opfer keine Zwangslage ergibt
 
 
Eine Ansicht:
 
Schutzlose Lage (möglich) = keine Zwangswirkung + keine subjektive Kenntnis
 
Schutzlose Lage (möglich) = Zwangswirkung + subjektive Kenntnis
 
Schutzlose Lage (unmöglich) = Keine Zwangswirkung + subjektive Kenntnis
 
Wenn das Opfer die schutzlose Lage erkennt und deshalb auf Widerstand verzichtet, stellt dies nach der Konzeption der einaktigen Nötigung bei dem Opfer auch eine Zwangswirkung dar.
 
Wenn durch die "schutzlose Lage" bei dem Opfer keine Zwangswirkung bewirkt wurde, das Opfer seine "schutzlose" Lage subjektiv aber kennt, dann besteht auch keine "schutzlose" Lage.
 
Gerhold:
Schutzlose Lage (möglich) = Keine Zwangswirkung + subjektive Kenntnis
 
Keine Zwangswirkung + subjektive Kenntnis = trotzdem schutzlose Lage
 
 
 

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