Mündliche Prüfung

Warum sollte ein Qualifikationstatbestand angenommen werden und keine Tateinheit?

Tateinheit liegt gemäß § 52 Abs. 1 StGB vor, wenn die Täterhandlungen in Handlungseinheit erfolgt sind und die jeweiligen Straftatbestände nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt werden.
 
Eine Gesetzeskonkurrenz liegt vor, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren Straftatbeständen erschöpfend erfasst wird.
Formen:
  • Spezialität liegt vor, wenn ein Tatbestand sämtliche Merkmale eines anderen sowie mindestens ein weiteres enthält ( z.B. Verhältnis Raub zu Diebstahl)
  • Subsidiarität
    neben anderem hilfsweise
  • Konsumtion
    liegt vor, wenn ein Delikt typischerweise neben oder nach anderen Delikten begangen wird und die von ihm erfasste Rechtsgutverletzung bereits durch die Bestrafung wegen des anderen Delikts abgegolten wird.
 
Die Anwendung des Qualifikationsmittels und die sexuelle Handlung sind zwar in Handlungseinheit erfolgt. Allerdings liegt keine Tateinheit vor, da die jeweiligen Straftatbestände (des sexuellen Übergriffs und der Körperverletzung oder Nötigung) von dem Qualifikationstatbestand des § 177 V im Wege der Gesetzeskonkurrenz aufgrund der Spezialität verdrängt werden.

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