Diese Cookies sind erforderlich, um alle von Repetico bereitgestellten Funktionen auszuführen. Dies schließt einige Cookies von Google ein, da wir Google Sign In für unsere Anwendung anbieten und diese Google-Cookies erforderlich sind, damit dies ordnungsgemäß ausgeführt wird.
(Zeige mehr Details)
PHPSESSID: Sitzungsverwaltung
cookieconsent_dismissed: Alte Cookie-Richtlinie akzeptiert
somevalue: Sitzungsverwaltung
G_AUTHUSER_H (google.com): Mit Google anmelden
G_ENABLED_IDPS (google.com): Mit Google anmelden
NID (google.com): Mit Google anmelden
1P_JAR (google.com): Mit Google anmelden
CONSENT (google.com): Mit Google anmelden
darkmode: Dunkles Thema aktivieren oder deaktivieren
onSaveCreateNew: Nach dem Speichern weitere erstellen
showActivityBar: Aktivieren oder Ausblenden der Aktivitätsleiste
cardsetListLayout: Kompakte oder breite Liste von Kartensätzen
newCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Erstellen einer Karte
viewCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Browsen von Karten
learnCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Lernen
focusMyAnswerText: Stelle im Lernmodus den Fokus auf das Antwortfeld
show-lp-bar: Lernpunktleiste ein- oder ausblenden
tinymcePanelVisibility: Symbolleiste des tinyMce-Editors ein- oder ausblenden
cardSetLegendUnderstood: Erste Erklärung zu Kartensätzen ausgeblendet
repetico-app-banner-closed: Werbung für die App geschlossen
scoring-banner-2014-closed: Erklärungsbanner für Lernpunkte geschlossen
news-notice-closed: Schlagzeile geschlossen
numberOfNewCards: Anzahl der erstellten Karten
category_preselection_(cardset-id): Vorauswahl von Kategorien für neue Karten
hideAutomaticRecommendations: Werbung für käuflichen Kartensatz ausgeblendet
newCardQuestionType: Erstelle standardmäßig eine normale Karte oder Multiple Choice
mcOptionsCount-(cardset-id): Standardanzahl der Multiple-Choice-Antworten für neue Karten
cardsetCardsLayout-(cardset-id): Art der Kartenliste im Kartensatz
cookieSelection: Gespeichertes Ergebnis dieser Cookie-Auswahl
Statistiken (Details anzeigen)
Dies sind einige Cookies von uns selbst, mit denen wir anonyme Kauf- und Anmeldestatistiken verfolgen. Es gibt auch einige Cookies von Google, die für Google Analytics verwendet werden. Wenn Sie diese Cookies deaktivieren, deaktivieren Sie Google Analytics für diese Website.
(Zeige mehr Details)
referrer: Von welcher anderen Website kommen neue Benutzer
proPurchaseTrigger: Welches war das Banner oder die Anzeige, die Benutzer veranlasste, die PRO-Version zu kaufen
_gat_UA-29510209-2 (google.com): Google Analytics
_ga (google.com): Google Analytics
_gid (google.com): Google Analytics
Mit einem Klick auf „Alle akzeptieren“ hilftst Du uns bei der Weiterentwicklung unseres Geschäftsmodells.
Einloggen
Aktiviere "Mit Google anmelden"
Aktiviere "Mit Apple anmelden"
oder per Benutzername oder E-Mail-Adresse:
Kontakt
Ihr Name:
Ihre E-Mail-Adresse:
Ihre Anfrage:
Betriebspause zur Server-Wartung in:
Tage
h
m
s
Kategorien
Kategorien auswählen
Karte an Position verschieben
Aktuelle Position: 96
Zielposition:
Karten-Feedback
Schreibe direkt an den Autor der Karteikarte: Deine Anmerkungen, Ergänzungen und Korrekturen.
Eine Urheberrechtsverletzung melden
Wenn Du sicher bist, dass der Ersteller dieser Karte jemandes oder Dein Urheberrecht verletzt hat, teile uns dies bitte mit. Wenn Ihre Beschwerde gerechtfertigt ist, werden wir die Karte so bald wie möglich entfernen.
Wenn Du sicher bist, dass der Ersteller dieses Kartensatzes jemandes oder Dein Urheberrecht verletzt hat, teile uns dies bitte mit. Wenn Ihre Beschwerde gerechtfertigt ist, werden wir den Kartensatz so bald wie möglich entfernen.
Bitte gib mindestens einen Link zu einer Quelle an, mit der wir überprüfen können, ob Deine Beschwerde berechtigt ist!
Bitte gib uns Deine Kontaktinformationen (wie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse), so dass wir Dich für Rücksprache kontaktieren können, falls nötig.
Verschieben
Verschiebe die Karte in einen anderen Kartensatz.
Zielkartensatz:
Position:
#
Erstelle Kategorien im Ziel-Kartensatz, falls noch nicht vorhanden
Kopieren
Kopiere die Karte in einen anderen Kartensatz.
Zielkartensatz:
Position:
#
Erstelle Kategorien im Ziel-Kartensatz, falls noch nicht vorhanden
Mehrere neue Karten
Anzahl neue Karten:
mit je Antwortmöglichkeiten
Karte als neu veröffentlichen oder aktualisieren
Du kannst die aktuelle Version der Karte auf ihre Kopien veröffentlichen, so dass die Besitzer die neueste Version erhalten.
Dies würde x Karten betreffen.
Die Veröffentlichung gibt den Besitzern der Kopien lediglich das Angebot, Deine aktuelle Version der Karte zu kopieren. Diese Funktion prüft nicht, ob diese Version der Karte tatsächlich Änderungen enthält.
Deine Anmerkungen zum Update:
Lernstufe
Setze eine neue Lernstufe für die Karte. Warnung: Hiermit kann man den Lernplan auf eine Weise ändern, die den Lernerfolg beeinträchtigen kann.
Lernstufe:
#
Kartensatz empfehlen
Empfiehl den Kartensatz weiter.
Einbetten
Nutze den folgenden HTML-Code, um den Kartensatz in andere Webseiten einzubinden. Die Dimensionen können beliebig angepasst werden.
Bei der Voreinstellung im Upload-Formular müsste eine Zeile in der CSV-Datei so aussehen:
"Frage","Antwort"
Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
Drucken
Wähle das Format der einzelnen Karten auf dem Papier:
Test erstellen
Erstelle Vokabeltests oder Aufgabenblätter zum Ausdrucken.
Wähle ein Layout, das zum Inhalt der Karteikarten passt. Verwende das erstellte Dokument als Basis zur Weiterverarbeitung.
Layout:
Anzahl Karten
Lernzieldatum festlegen
Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
Kartensatz:
Zurücksetzen
Kartensatz löschen
Willst du den ausgewählten Kartensatz wirklich löschen?
Zuletzt bearbeitet: 24.05.2019 14:26:01 von Melanie.Wigger
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Ist das Fernabsatzrecht bei einem Anwaltsvertrag überhaupt anwendbar?
Ist das Fernabsatzrecht bei einem Anwaltsvertrag überhaupt anwendbar?
Ist das Fernabsatzrecht bei einem Anwaltsvertrag überhaupt anwendbar?
Mitunter wird die Auffassung vertreten, dass der Anwaltsvertrag dem Fernabsatzvertragsrecht generell nicht zu unterwerfen sei.
Zum einen sei es Sinn und Zweck des Widerrufsrechts, den Verbraucher vor den typischen Risiken des Fernabsatzvertrages zu schützen. Diese bestünden primär darin, dass er die Ware oder Dienstleistung nicht vorher in Augenschein nehmen und sich an keine natürliche Person wenden kann, um Informationen zu erhalten. Daraus folge, dass immer dann, wenn die persönliche Arbeitsleistung im Vordergrund steht, die typische Situation des Fernabsatzvertrages nicht gegeben ist.
Des Weiteren streite auch der Erwägungsgrund 20 des Verordnungsgebers der Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU dagegen, Anwaltsverträge unter die Mechanismen des Fernabsatzrechts zu subsumieren. Hiernach ist ein Fernabsatzvertrag jedenfalls dann nicht gegeben, wenn ein Verbraucher mittels eines Fernkommunikationsmittels fachmännische Dienstleistungen reserviert.
Insoweit vergleichbar sei auch die Rechtsberatung als Dienstleistung dadurch gekennzeichnet, dass sie persönlich durch einen Rechtsanwalt erbracht wird und sich stets auf einen individuell geprägten Einzelfall bezieht.
Letzteres gelte auch bei mehreren gleich gelagerten Fällen nebst hieraus korrelierenden Synergieeffekten, wie sie etwa im Kapitalanlage-, Reise- oder Luftverlehrsrecht häufig auftreten. Deshalb gebe es für den Sektor Rechtsberatung keine vorgefertigte Massenware.
Zudem folge auch aus § 312 g II 1 Nr. 1, dass individuell angepasste Dienstleistungen dem Recht des Fernabsatzvertrages nicht unterfallen würden. Nach dieser Vorschrift besteht für den Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag kein Widerrufsrecht, wenn sich der Vertrag nicht auf vorgefertigte Waren bezieht, die individuell ausgewählt und auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten werden.
Nach der Gegenauffassung können Anwaltsverträge hingegen durchaus Fernabsatzverträge sein. Bereits der in § 312 b I 1 verwendete Begriff Dienstleistung sei vor dem Hintergrund der ratio des Fernabsatzrechts weit auszulegen gewesen. Hierunter seien primär Dienstverträge sowie Werk- und Werklieferungsverträge und Geschäftsbesorgungsverträge zu fassen gewesen.
Gemeinsames Merkmal sei jedenfalls, dass eine entgeltliche, tätigkeitsbezogene Leistung an den Verbraucher erbracht wird, insbesondere gewerblicher, kaufmännischer, handwerklicher oder freiberuflicher Art. Hierzu können folglich Anwaltsverträge rechnen, die regelmäßig als Dienstverträge oder auch als Werkvertrag einzuordnen sind.
Für die Anwendbarkeit des § 312 c I auf Anwaltsverträge sprechen auch Sinn und Zweck der verbraucherschützenden Regelungen den Vertragsabschlüsse im Fernabsatz. Fernabsatzverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass Anbieter und Verbraucher sich nicht physisch begegnen und der Verbraucher die vom Unternehmer angebotene Ware in der Regel nicht vor Vertragsschluss in Augenschein nehmen oder sich Kenntnis von den Eigenschaften der Dienstleistung verschaffen kann. Um der daraus erwachsenen Gefahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers zu begegnen, wird ihm ein Widerrufsrecht eingeräumt.
Zum anderen nimmt § 312 g II zwar einige Dienstverträge vom Anwendungsbereich des Fernabsatzrechtes aus, jedoch nicht den Anwaltsvertrag.
Schließlich würde eine allgemeine Unanwendbarkeit des Fernabsatzrechts auf Anwaltsverträge der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Die Existenz und Zulässigkeit von Anwalts- und Steuerberaterhotlines von Telekanzleien oder die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen über das Internet belegen, dass sich auch Rechtsanwälte für abzuschließende Beratungsverträge moderner Vertriebsformen unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln bedienen. Der Schutz der Verbraucher gebietet es, die Normen des Fernabsatzrechts insbesondere in diesen Fällen auch auf Anwaltsverträge zu erstrecken.
Für die zweitgenannte Ansicht spricht, dass sie durch den weitgefassten Wortlaut des § 312 c I ebenso gestützt wird, wie dadurch, dass der Katalog des § 312 g II Anwaltsverträge nicht aus dem Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts ausklammert. Im Übrigen ist ein Verbraucher, der höhere Dienste iSd § 627 in Auftrag gibt, besonders schutzbedürftig, womit auch die ratio eines umfassenden Verbraucherschutzes dafür spricht, den Anwaltsvertrag unter § 312 c I zu subsumieren. Nach alledem bleibt festzuhalten, dass ein Anwaltsvertrag einen Vertrag iSd § 312 c I darstellt und auf ihn das Fernabsatzrecht anwendbar ist.
Mitunter wird die Auffassung vertreten, dass der Anwaltsvertrag dem Fernabsatzvertragsrecht generell nicht zu unterwerfen sei.
Zum einen sei es Sinn und Zweck des Widerrufsrechts, den Verbraucher vor den typischen Risiken des Fernabsatzvertrages zu schützen. Diese bestünden primär darin, dass er die Ware oder Dienstleistung nicht vorher in Augenschein nehmen und sich an keine natürliche Person wenden kann, um Informationen zu erhalten. Daraus folge, dass immer dann, wenn die persönliche Arbeitsleistung im Vordergrund steht, die typische Situation des Fernabsatzvertrages nicht gegeben ist.
Des Weiteren streite auch der Erwägungsgrund 20 des Verordnungsgebers der Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU dagegen, Anwaltsverträge unter die Mechanismen des Fernabsatzrechts zu subsumieren. Hiernach ist ein Fernabsatzvertrag jedenfalls dann nicht gegeben, wenn ein Verbraucher mittels eines Fernkommunikationsmittels fachmännische Dienstleistungen reserviert.
Insoweit vergleichbar sei auch die Rechtsberatung als Dienstleistung dadurch gekennzeichnet, dass sie persönlich durch einen Rechtsanwalt erbracht wird und sich stets auf einen individuell geprägten Einzelfall bezieht.
Letzteres gelte auch bei mehreren gleich gelagerten Fällen nebst hieraus korrelierenden Synergieeffekten, wie sie etwa im Kapitalanlage-, Reise- oder Luftverlehrsrecht häufig auftreten. Deshalb gebe es für den Sektor Rechtsberatung keine vorgefertigte Massenware.
Zudem folge auch aus § 312 g II 1 Nr. 1, dass individuell angepasste Dienstleistungen dem Recht des Fernabsatzvertrages nicht unterfallen würden. Nach dieser Vorschrift besteht für den Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag kein Widerrufsrecht, wenn sich der Vertrag nicht auf vorgefertigte Waren bezieht, die individuell ausgewählt und auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten werden.
Nach der Gegenauffassung können Anwaltsverträge hingegen durchaus Fernabsatzverträge sein. Bereits der in § 312 b I 1 verwendete Begriff Dienstleistung sei vor dem Hintergrund der ratio des Fernabsatzrechts weit auszulegen gewesen. Hierunter seien primär Dienstverträge sowie Werk- und Werklieferungsverträge und Geschäftsbesorgungsverträge zu fassen gewesen.
Gemeinsames Merkmal sei jedenfalls, dass eine entgeltliche, tätigkeitsbezogene Leistung an den Verbraucher erbracht wird, insbesondere gewerblicher, kaufmännischer, handwerklicher oder freiberuflicher Art. Hierzu können folglich Anwaltsverträge rechnen, die regelmäßig als Dienstverträge oder auch als Werkvertrag einzuordnen sind.
Für die Anwendbarkeit des § 312 c I auf Anwaltsverträge sprechen auch Sinn und Zweck der verbraucherschützenden Regelungen den Vertragsabschlüsse im Fernabsatz. Fernabsatzverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass Anbieter und Verbraucher sich nicht physisch begegnen und der Verbraucher die vom Unternehmer angebotene Ware in der Regel nicht vor Vertragsschluss in Augenschein nehmen oder sich Kenntnis von den Eigenschaften der Dienstleistung verschaffen kann. Um der daraus erwachsenen Gefahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers zu begegnen, wird ihm ein Widerrufsrecht eingeräumt.
Zum anderen nimmt § 312 g II zwar einige Dienstverträge vom Anwendungsbereich des Fernabsatzrechtes aus, jedoch nicht den Anwaltsvertrag.
Schließlich würde eine allgemeine Unanwendbarkeit des Fernabsatzrechts auf Anwaltsverträge der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Die Existenz und Zulässigkeit von Anwalts- und Steuerberaterhotlines von Telekanzleien oder die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen über das Internet belegen, dass sich auch Rechtsanwälte für abzuschließende Beratungsverträge moderner Vertriebsformen unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln bedienen. Der Schutz der Verbraucher gebietet es, die Normen des Fernabsatzrechts insbesondere in diesen Fällen auch auf Anwaltsverträge zu erstrecken.
Für die zweitgenannte Ansicht spricht, dass sie durch den weitgefassten Wortlaut des § 312 c I ebenso gestützt wird, wie dadurch, dass der Katalog des § 312 g II Anwaltsverträge nicht aus dem Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts ausklammert. Im Übrigen ist ein Verbraucher, der höhere Dienste iSd § 627 in Auftrag gibt, besonders schutzbedürftig, womit auch die ratio eines umfassenden Verbraucherschutzes dafür spricht, den Anwaltsvertrag unter § 312 c I zu subsumieren. Nach alledem bleibt festzuhalten, dass ein Anwaltsvertrag einen Vertrag iSd § 312 c I darstellt und auf ihn das Fernabsatzrecht anwendbar ist.
Mitunter wird die Auffassung vertreten, dass der Anwaltsvertrag dem Fernabsatzvertragsrecht generell nicht zu unterwerfen sei. Zum einen sei es Sinn und Zweck des Widerrufsrechts, den Verbraucher vor den typischen Risiken des Fernabsatzvertrages zu schützen. Diese bestünden primär darin, dass er die Ware oder Dienstleistung nicht vorher in Augenschein nehmen und sich an keine natürliche Person wenden kann, um Informationen zu erhalten. Daraus folge, dass immer dann, wenn die persönliche Arbeitsleistung im Vordergrund steht, die typische Situation des Fernabsatzvertrages nicht gegeben ist. Des Weiteren streite auch der Erwägungsgrund 20 des Verordnungsgebers der Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU dagegen, Anwaltsverträge unter die Mechanismen des Fernabsatzrechts zu subsumieren. Hiernach ist ein Fernabsatzvertrag jedenfalls dann nicht gegeben, wenn ein Verbraucher mittels eines Fernkommunikationsmittels fachmännische Dienstleistungen reserviert. Insoweit vergleichbar sei auch die Rechtsberatung als Dienstleistung dadurch gekennzeichnet, dass sie persönlich durch einen Rechtsanwalt erbracht wird und sich stets auf einen individuell geprägten Einzelfall bezieht. Letzteres gelte auch bei mehreren gleich gelagerten Fällen nebst hieraus korrelierenden Synergieeffekten, wie sie etwa im Kapitalanlage-, Reise- oder Luftverlehrsrecht häufig auftreten. Deshalb gebe es für den Sektor Rechtsberatung keine vorgefertigte Massenware. Zudem folge auch aus § 312 g II 1 Nr. 1, dass individuell angepasste Dienstleistungen dem Recht des Fernabsatzvertrages nicht unterfallen würden. Nach dieser Vorschrift besteht für den Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag kein Widerrufsrecht, wenn sich der Vertrag nicht auf vorgefertigte Waren bezieht, die individuell ausgewählt und auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten werden. Nach der Gegenauffassung können Anwaltsverträge hingegen durchaus Fernabsatzverträge sein. Bereits der in § 312 b I 1 verwendete Begriff Dienstleistung sei vor dem Hintergrund der ratio des Fernabsatzrechts weit auszulegen gewesen. Hierunter seien primär Dienstverträge sowie Werk- und Werklieferungsverträge und Geschäftsbesorgungsverträge zu fassen gewesen. Gemeinsames Merkmal sei jedenfalls, dass eine entgeltliche, tätigkeitsbezogene Leistung an den Verbraucher erbracht wird, insbesondere gewerblicher, kaufmännischer, handwerklicher oder freiberuflicher Art. Hierzu können folglich Anwaltsverträge rechnen, die regelmäßig als Dienstverträge oder auch als Werkvertrag einzuordnen sind. Für die Anwendbarkeit des § 312 c I auf Anwaltsverträge sprechen auch Sinn und Zweck der verbraucherschützenden Regelungen den Vertragsabschlüsse im Fernabsatz. Fernabsatzverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass Anbieter und Verbraucher sich nicht physisch begegnen und der Verbraucher die vom Unternehmer angebotene Ware in der Regel nicht vor Vertragsschluss in Augenschein nehmen oder sich Kenntnis von den Eigenschaften der Dienstleistung verschaffen kann. Um der daraus erwachsenen Gefahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers zu begegnen, wird ihm ein Widerrufsrecht eingeräumt. Zum anderen nimmt § 312 g II zwar einige Dienstverträge vom Anwendungsbereich des Fernabsatzrechtes aus, jedoch nicht den Anwaltsvertrag. Schließlich würde eine allgemeine Unanwendbarkeit des Fernabsatzrechts auf Anwaltsverträge der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Die Existenz und Zulässigkeit von Anwalts- und Steuerberaterhotlines von Telekanzleien oder die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen über das Internet belegen, dass sich auch Rechtsanwälte für abzuschließende Beratungsverträge moderner Vertriebsformen unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln bedienen. Der Schutz der Verbraucher gebietet es, die Normen des Fernabsatzrechts insbesondere in diesen Fällen auch auf Anwaltsverträge zu erstrecken. Für die zweitgenannte Ansicht spricht, dass sie durch den weitgefassten Wortlaut des § 312 c I ebenso gestützt wird, wie dadurch, dass der Katalog des § 312 g II Anwaltsverträge nicht aus dem Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts ausklammert. Im Übrigen ist ein Verbraucher, der höhere Dienste iSd § 627 in Auftrag gibt, besonders schutzbedürftig, womit auch die ratio eines umfassenden Verbraucherschutzes dafür spricht, den Anwaltsvertrag unter § 312 c I zu subsumieren. Nach alledem bleibt festzuhalten, dass ein Anwaltsvertrag einen Vertrag iSd § 312 c I darstellt und auf ihn das Fernabsatzrecht anwendbar ist.
Stichworte
Mit Repetico PRO kannst du der Karte Stichworte zuordnen. Stichworte können verwendet werden, um Karten zu einem bestimmten Thema auch Kartensatz-übergreifend zu lernen.