K1 Klausuren - A

Ist das Fernabsatzrecht bei einem Anwaltsvertrag überhaupt anwendbar?

Mitunter wird die Auffassung vertreten, dass der Anwaltsvertrag dem Fernabsatzvertragsrecht generell nicht zu unterwerfen sei.
Zum einen sei es Sinn und Zweck des Widerrufsrechts, den Verbraucher vor den typischen Risiken des Fernabsatzvertrages zu schützen. Diese bestünden primär darin, dass er die Ware oder Dienstleistung nicht vorher in Augenschein nehmen und sich an keine natürliche Person wenden kann, um Informationen zu erhalten. Daraus folge, dass immer dann, wenn die persönliche Arbeitsleistung im Vordergrund steht, die typische Situation des Fernabsatzvertrages nicht gegeben ist.
Des Weiteren streite auch der Erwägungsgrund 20 des Verordnungsgebers der Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU dagegen, Anwaltsverträge unter die Mechanismen des Fernabsatzrechts zu subsumieren. Hiernach ist ein Fernabsatzvertrag jedenfalls dann nicht gegeben, wenn ein Verbraucher mittels eines Fernkommunikationsmittels fachmännische Dienstleistungen reserviert.
Insoweit vergleichbar sei auch die Rechtsberatung als Dienstleistung dadurch gekennzeichnet, dass sie persönlich durch einen Rechtsanwalt erbracht wird und sich stets auf einen individuell geprägten Einzelfall bezieht.
Letzteres gelte auch bei mehreren gleich gelagerten Fällen nebst hieraus korrelierenden Synergieeffekten, wie sie etwa im Kapitalanlage-, Reise- oder Luftverlehrsrecht häufig auftreten. Deshalb gebe es für den Sektor Rechtsberatung keine vorgefertigte Massenware.
Zudem folge auch aus § 312 g II 1 Nr. 1, dass individuell angepasste Dienstleistungen dem Recht des Fernabsatzvertrages nicht unterfallen würden. Nach dieser Vorschrift besteht für den Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag kein Widerrufsrecht, wenn sich der Vertrag nicht auf vorgefertigte Waren bezieht, die individuell ausgewählt und auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten werden.
 
Nach der Gegenauffassung können Anwaltsverträge hingegen durchaus Fernabsatzverträge sein. Bereits der in § 312 b I 1 verwendete Begriff Dienstleistung sei vor dem Hintergrund der ratio des Fernabsatzrechts weit auszulegen gewesen. Hierunter seien primär Dienstverträge sowie Werk- und Werklieferungsverträge und Geschäftsbesorgungsverträge zu fassen gewesen.
Gemeinsames Merkmal sei jedenfalls, dass eine entgeltliche, tätigkeitsbezogene Leistung an den Verbraucher erbracht wird, insbesondere gewerblicher, kaufmännischer, handwerklicher oder freiberuflicher Art. Hierzu können folglich Anwaltsverträge rechnen, die regelmäßig als Dienstverträge  oder auch als Werkvertrag einzuordnen sind.
Für die Anwendbarkeit des § 312 c I auf Anwaltsverträge sprechen auch Sinn und Zweck der verbraucherschützenden Regelungen den Vertragsabschlüsse im Fernabsatz. Fernabsatzverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass Anbieter und Verbraucher sich nicht physisch begegnen und der Verbraucher die vom Unternehmer angebotene Ware in der Regel nicht vor Vertragsschluss in Augenschein nehmen oder sich Kenntnis von den Eigenschaften der Dienstleistung verschaffen kann. Um der daraus erwachsenen Gefahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers zu begegnen, wird ihm ein Widerrufsrecht eingeräumt.
Zum anderen nimmt § 312 g II zwar einige Dienstverträge vom Anwendungsbereich des Fernabsatzrechtes aus, jedoch nicht den Anwaltsvertrag. 
Schließlich würde eine allgemeine Unanwendbarkeit des Fernabsatzrechts auf Anwaltsverträge der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Die Existenz und Zulässigkeit von Anwalts- und Steuerberaterhotlines von Telekanzleien oder die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen über das Internet belegen, dass sich auch Rechtsanwälte für abzuschließende Beratungsverträge moderner Vertriebsformen unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln bedienen. Der Schutz der Verbraucher gebietet es, die Normen des Fernabsatzrechts insbesondere in diesen Fällen auch auf Anwaltsverträge zu erstrecken.
 
Für die zweitgenannte Ansicht spricht, dass sie durch den weitgefassten Wortlaut des § 312 c I ebenso gestützt wird, wie dadurch, dass der Katalog des § 312 g II Anwaltsverträge nicht aus dem Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts ausklammert. Im Übrigen ist ein Verbraucher, der höhere Dienste iSd § 627 in Auftrag gibt, besonders schutzbedürftig, womit auch die ratio eines umfassenden Verbraucherschutzes dafür spricht, den Anwaltsvertrag unter § 312 c I zu subsumieren. Nach alledem bleibt festzuhalten, dass ein Anwaltsvertrag einen Vertrag iSd § 312 c I darstellt und auf ihn das Fernabsatzrecht anwendbar ist.

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