Mündliche Prüfung

Wo ist der Grundsatz der Beschleunigung im Verwaltungsrecht geregelt?

Das Verwaltungsverfahren und der Verwaltungsprozess sollen schnellstmöglich durchgeführt und abgeschlossen werden. Gesetzlichen Ausdruck findet der Beschleunigungsgrundsatz in §§ 86, 87 VwGO, wonach die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet werden soll und der Vorsitzende oder Berichterstatter schon vor Beginn der mündlichen Verhandlung Anordnungen treffen kann, um den Rechtsstreit möglichst in einem Verhandlungstermin zu erledigen.

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