Mündliche Prüfung

Woraus ergibt sich die Dispositionsmaxime im Verwaltungsrecht?

§ 81 VwGO normiert den im Verwaltungsprozess geltenden Verfügungsgrundsatz: der Kläger entscheidet mit seiner Klage, dass er Klage erhebt und bestimmt mit seiner Klage den Klagegegenstand. Das Verwaltungsgericht ist an diese Klageerhebung und Festlegung des Streitgegenstandes gebunden. Es darf dem Kläger nicht mehr zusprechen, als beantragt, § 88 VwGO.
 
Darüber hinaus haben die Parteien auch im laufenden Verfahren das Recht, über den Streitgegenstand zu verfügen:
  • Klageänderung, § 91 VwGO
  • Vergleich, § 106 VwGO
  • beidseitige Erledigungserklärung, § 161 Abs. 2 VwGO

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