Mündliche Prüfung

Wo ist der Untersuchungsgrundsatz in der VwGO geregelt?

Untersuchungsgrundsatz: Gericht erforscht von Amts wegen den Sachverhalt, § 86 Abs. 1 VwGO. Trotzdem haben die Parteien an der Erforschung des Sachverhaltes mitzuwirken - Prozessförderungspflicht.
 
Für die Behörden ist der Untersuchungsgrundsatz in § 24 VwVfG geregelt.

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