Mündliche Prüfung

Wann ist das Jugendgericht zuständig? Wie ist es besetzt? Örtliche Zuständigkeit?

Das Jugendgericht ist bei allen Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende zuständig, §§ 33, 107 JGG. Auch dann, wenn bei einem Heranwachsenden erwartet wird, dass er nach allgemeinem Strafrecht verurteilt wird, § 108 Abs. 2 JGG.
 
fehlt
 
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei Jugendlichen und Heranwachsenden vorrangig nach dem Wohnort, § 42 Abs. 1 Nr. 2 JGG.

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