Mündliche Prüfung

Ist Voraussetzung eines Deals im Sinne des § 257c StPO, dass der Angeklagte ein glaubwürdiges Geständnis ablegt?

Ein Geständnis "soll" nach § 257c Abs. 2 S. 2 StPO Bestandteil einer jeden Verständigung sein; zwingend ist dies aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Norm nicht.
 
Ist aber das Geständnis des Angeklagten Bestandteil der Verständigung, muss diese auch zwingend glaubwürdig sein. Hat das Gericht Zweifel an der Richtigkeit, gebietet es der Untersuchungsgrundsatz, dass das Gericht den wahren Sachverhalt ermittelt und folglich das unglaubwürdige Geständnis nicht zur Grundlage der Verständigung macht. Dies stellt § 257c Abs. 1 S. 2 StPO klar, wonach die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO durch die Norm unberührt bleibt.

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