Mündliche Prüfung

Welche zeitlichen Grenzen sind bei der Untersuchungshaft zu beachten?

Grds. darf Untersuchungshaft nicht länger als 6 Monate sein, § 121 StPO. Das OLG kann aber die Fortdauer der Haft über die sechs Monate hinaus beantragen, wenn die "besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund" gegeben sind, die ein schnelleres Urteil nicht zulassen.
 
Ausnahme: ist der Haftgrund eine bestehende Wiederholungsgefahr gem. § 112a StPO, so darf die U-Haft längstens ein Jahr betragen, § 122a StPO.

Diskussion