Mündliche Prüfung

Was sind weitere im Strafprozessrecht relevante Haftarten?

Neben der Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO) sind dies vor allem:

  • die Erzwingungshaft (§ 70 Abs. 2 StPO)
    • zur Erzwingung der Zeugenaussage oder des Eides

  • der Vollstreckungshaftbefehl (§ 457 Abs. 2 StPO)
    • wenn Verurteilter sich nicht freiwillig zum Strafantritt stellt

  • und die Ordnungshaft (§ 177 GVG)
    • zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Sitzungszimmer
    • nicht gegen Verteidiger oder StA

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