Mündliche Prüfung

Haftgrund: Verdacht eines Schwerstverbrechens, § 112 Abs. 3 StPO. Wie ist das auszulegen?

Haftgrund so problematisch, weil schwerer Eingriff in die Freiheitsrechte eines noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten.
 
Die Norm ist verfassungsgemäß dahingehend auszulegen, dass ein Haftgrund im Sinne des § 112 Abs. 2 StPO nicht ausgeschlossen sein darf.

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