Mündliche Prüfung

Wer ist zuständig für den Erlass eines Haftbefehls?

Zuständig für den Erlass eines Haftbefehls ist vor Erhebung der öffentlichen Anklage der Ermittlungsrichter am Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder sich der Beschuldigte aufhält, § 125 Abs. 1 StPO.
 
Nach Erhebung der Anklage ist gem. § 125 Abs. 2 StPO das Gericht der Hauptsache zuständig.

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