Mündliche Prüfung

Wo ist der Grundsatz der Mündlichkeit im Strafverfahren geregelt?

Im Strafprozess dürfen gem. §§ 261, 264 Abs. 1 StPO nur solche Tatsachen und Beweise Gegenstand des Urteils sein, die auch in der Hauptverhandlung mündlich gewürdigt wurden.

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