Mündliche Prüfung

Woraus ergibt sich der Untersuchungsgrundsatz für die einzelnen Organe der Strafverfolgung?

Für die StA aus § 160 StPO.
 
Für das Gericht aus § 244 Abs. 2 StPO.
 
Für die Polizei aus § 163 StPO.

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