Mündliche Prüfung

Was zählen die Stimmen von Berufsrichtern einerseits und Schöffen andererseits?

Die Stimmen der Richter - also auch der Laienrichter - zählen gleich viel, § 30 Abs. 1 GVG.
 
Nach § 196 GVG entscheidet das Gericht mit absoluter Mehrheit. Ist die große Strafkammer am LG mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt, entscheidet bei Stimmengleichheit nach § 196 Abs. 4 GVG im Zweifel die Stimme des Vorsitzenden.
 
Ausnahme: über Schuld- und Straffragen entscheidet das Gericht mit Zweidrittelmehrheit, § 263 StPO.
Daraus folgt "Sperrminorität" der Schöffen in Schuld- und Straffragen. Berufsrichter alleine können keine schwerere Entscheidung treffen, als Schöffen wollen.

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