Mündliche Prüfung

Kann man das Schöffenamt ablehnen?

Grundsätzlich nein (Siehe § 35 GVG). Man kann aber gegen die Aufnahme in die Liste Einspruch einlegen, wenn man laut Gesetz unfähig oder ungeeignet zum Schöffenamt ist. Ungeeignet ist man beispielsweise dann, wenn man jünger als 25 oder älter als 70 Jahre ist, den Wohnsitz in der Gemeinde aufgegeben hat oder gesundheitliche Gründe gegen die Ausführung des Schöffenamts sprechen.

Verfassungsrechtlich verankert ist das Schöffenamt in Art. 20 GG, wonach alle Gewalt vom Staat ausgeht.

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