Mündliche Prüfung

Aus welcher Norm ergibt sich, dass ein 2. VU nur eingeschränkt überprüfbar ist?

Rechtsmittel gegen ein 2. Versäumnisurteil ist die Berufung; ein Einspruch ist unzulässig (§ 345 ZPO). In den Vorschriften zur Berufung ist in § 514 Abs. 2 ZPO normiert, dass gegen ein solches VU zwar eine Berufung statthaft ist, mit dieser aber nur überprüft werden kann, ob ein Fall der schuldhaften Säumnis vorgelegen hat.

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