Mündliche Prüfung

Sie stellen im Zivilprozess einen Antrag auf Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit. Wer entscheidet über diesen Antrag?

Die Entscheidung über den Antrag obliegt  gemäß § 45 ZPO dem Gericht, dem der Abgelehnte angehörte, natürlich ohne dessen Mitwirkung. Richtet sich die Ablehnung gegen einen Richter am Amtsgericht, entscheidet über den Antrag ein anderer Richter am Amtsgericht.

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