Mündliche Prüfung

Ein streitiges Urteil wird versehentlich als Versäumnisurteil bezeichnet. Welcher Rechtsbehelf ist dann zulässig?

In einem solchen Fall gilt der "Grundsatz der Meistbegünstigung". Gegen ein solches Urteil ist sowohl der Einspruch als auch - und entgegen des Wortlauts des § 514 ZPO - die Berufung statthaft.

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