Mündliche Prüfung

Wie beeinflusst eine Widerklage den Zuständigkeitsstreitwert?

Nach § 5 ZPO werden die in der Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche im Rahmen der Feststellung des Zuständigkeitstreitwertes nicht zusammengerechnet. Vielmehr ist der jeweils höhere Streitwert von Klage und Widerklage für die sachliche Zuständigkeit alleine maßgeblich.
 
§ 506 ZPO.
 
Anders aber im Hinblick auf den Gebührenstreitwert, § 45 GKG.

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