Mündliche Prüfung

Welche Arten von Streitwerten kennt die ZPO?

Es gibt drei Arten von Streitwerten: den Zuständigkeitsstreitwert, den Gebührenstreitwert und den Rechtsmittelstreitwert.
 
Der Zuständigkeitsstreitwert richtet sich nach §§ 2 ff. ZPO.
 
Unter dem Rechtsmittelstreitwert versteht man den Wert des Beschwerdegegenstandes, § 511 Abs. 2 Nr. 1; 567 Abs. 2 ZPO.
 
Nach dem Gebührenstreitwert werden die Gebühren des Gerichts und der Rechtsanwälte berechnet. Hierfür gelten die §§ 39 ff. GVG.

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