Mündliche Prüfung

Welche Rechtfertigungsgründe kennt das BGB?

1. Defensivnotstand, § 228: Beschädigung oder Zerstörung einer Sache, von der Gefahr ausgeht (bedenken, wenn Täter Gegenstand zum Angriff nutzt, die jemand anderem gehört und Opfer diese zerstört)
 
2. Aggressivnotstand, § 904: Beschädigung einer Sache, von der keine Gefahr ausgeht
 
3. Selbsthilfe, § 229: Beschädigung oder Zerstörung einer Sache/Festhalten, um eigenen Anspruch durchzusetzen. Grenzen in § 230. 
 
4. Besitzwehr/-kehr § 859 II: Verhinderung oder Beseitigung der Besitzstörung durch Gewalt

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