Mündliche Prüfung

Wann verwendet der Täter ein gefährliches Werkzeug oder eine Waffe iSd. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB?

Ein Verwenden liegt vor, wenn der Täter die Waffe oder das gefährliche Werkzeug in einer dem Nötigungszweck dienenden Weise tatsächlich in Gebrauch nimmt, sie also als zur Gewaltanwendung oder als Drohmittel einsetzt.
 
Bei dem Einsatz als Drohmittel muss die Realisierung des Übels objektiv möglich sein.

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