Mündliche Prüfung

Gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB liegt ein schwerer Raub vor, wenn der Täter sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.
 
Gilt dies auch, wenn der Täter dem Opfer bloß einen Lippenstift in den Rücken drückt und mit dem Tod droht?

Grundsätzlich ist nicht erforderlich, dass der Gegenstand objektiv tatsächlich gefährlich ist. 
Umstritten ist jedoch, ob der § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB auch dann einschlägig ist, wenn es sich um ein offensichtlich evident ungefährliches Werkzeug handelt.
 
  • nach einer Auffassung ist allein die Opferperspektive entscheidend. Hält das Opfer den Gegenstand für gefährlich, so wird dieses Opfer stärker beeinträchtigt als bei sonstigen Drohungen. Es zeige sich die erhöhte kriminelle Energie des Täters, sodass die erhöhte Strafzumessung gerechtfertigt ist.
  • nach h.M. ist entscheidend, ob ein objektiver Betrachter in der Tatsituation sofort erkennen konnte, dass es sich um einen ungefährlichen Gegenstand handelt. Der Gesetzgeber wollte mit dem § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB vor allem Scheinwaffen erfassen, sodass dieser Auffassung zu folgen ist.

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