"Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft"

  • Schutzbereich des Art. 28 II 1 GG umfasst die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft
  • "Aufgaben, die das Zusammenleben und -wohnen der Menschen vor Ort betreffen oder einen spezifischen Bezug darauf haben"
    • gehört dazu:
      • Errichtung eines Sportplatzes, einer Stadthalle, usw.
    • gehört nicht dazu:
      • Beschlüsse zu verteidigungspolitischen Fragen, usw.
      • dazu darf die Gemeinde sich also nicht äußern!

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