RÜ Check Wiederholungsfragen 2019 3. Quartal Karteikarten
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Zivilrecht

Welchen Zweck haben Prozesszinsen nach § 818 Abs. 4, 291 BGB?

Prozesszinsen haben den Zweck, für einen Ausgleich der dem Gläubiger durch die Vorenthaltung des ihm zustehenden Geldbetrages entstehenden Nachteile zu sorgen. Dies gilt auch in Fällen der verschärften Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB. (RÜ 7/2019, S. 426)