Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht

Was darf die Polizei zum Schutz privater Rechte unternehmen?

Die Maßnahme muss dem »Schutz« privater Rechte dienen. Nach h.M. darf es sich dabei nur um vorläufige Maßnahmen handeln, die das private Recht(sgut) sichern, aber nicht endgültig zusprechen, verwirklichen oder durchsetzen. => Gewaltenteilung
- Unmöglichkeit rechtzeitigen gerichtlichen Schutzes soll lediglich – einstweilen – kompensiert werden; eine endgültige Ersetzung des gerichtlichen Schutzes erlaubt das Polizei- und Ordnungsrecht nicht
- Ausnahme: endgültige behördliche Maßnahme ist rechtlich zulässig, wenn die zu schützende Privatperson andernfalls nicht oder nicht in zumutbarer Weise (Zeit) zu ihrem Recht kommt

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