FALL: A ist wegen Hehlerei angeklagt. Nach der Beweisaufnahme stellt sich heraus, dass er auch selbst den Schmuck gestohlen haben könnte.
Das Gericht möchte deshalb aus Wahlfeststellung wegen Diebstahls oder Hehlerei schuldig sprechen.
 
Was ist verfahrensrechtlich zu beachten?

P: gem. § 264 I StPO darf Gegenstand der Urteilsfindung nur die in der Anklage bezeichnete Tat sein
 
I. Hinweis auf Veränderung, § 265 StPO
→ Will das Gericht von der rechtlichen Bewertung der Tat vom Eröffnungsbeschluss abweichen, so bedarf es eines entsprechenden Hinweises.
  • dafür muss die Alternative aber auch tatsächlich angeklagt worden sein
  • Diebstahlsvorwurf gehört aber nicht unausgesprochen zur selben Tat wie ein Hehlereivorwurf
→ 2 unterscheidliche Lebensvorgänge, die sich ggs. ausschließen
 
III. Nachtragsanklage, § 266 StPO
Einbeziehung einer neuen prozessualen Tat
  • Zustimmung des Angeklagten erforderlich
  • bei Verweigerung neue Anklage erforderlich
    • kann zwar nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit dem bis dahin unterbrochenen Verfahren verbunden werden
    • dann aber auch neue Hauptverhandlung

Diskussion