04 StPO Heghmanns WS 18/ 19

Probleme der Verständigung nach § 257c

  • Verstoß gg. § 302 I S.2 StPO, wenn Revision eingelegt und sofort wieder zurückgenommen wird?
    • BGH: Rücknahme zulässig, keine Umgehung zu unterstellen (Beachte aber Erfordernis des § 302 II StPO); Anwendung des § 302 I 1, II StPO, soweit kein Hinwirken des Gerichts auf Verzicht belegt
    • hL: Stellt Umgehung des geltenden Rechts dar -> analoge Anwendung des § 302 I 2 StPO
  • Rechtliche Konsequenzen, wenn Protokoll über Verständigung schweigt
    • Nach § 273 Ia S.1,3 muss sowohl Stattfinden als auch Nicht-Stattfinden einer Verständigung protokolliert werden -> Schweigt es über Verständigung ist es widersprüchlich/lückenhaft 
    • Revisionsgericht kann im Freibeweisverfahren klären, ob Verständigung stattgefunden hat oder nicht
  • Unterliegt Rechtsmittelgericht ebenfalls einer Bindung an Verständigung?
    • nach hM (-), weil Gericht Verständigung nicht getroffen hat
    • Rechtsmittelgericht kann damit über Strafobergrenze der Verständigung hinausgehen
    • Geständnis des Verurteilten darf analog § 257 IV S.3 StPO nicht verwertet werden -> fair-trial-Grundsatz

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